Gegenüberstellung: Kassenleistungen –
Nichtkassenleistungen
Eine gesetzliche Krankenkasse (im Gegensatz zu einer privaten
Krankenversicherung) gewährt Ihnen den Therapieversuch einer Erkrankung
oder eines Schmerzzustandes. Die hierfür zugelassenen Methoden sind
jedoch erheblich eingeschränkt, gemessen an den medizinischen
Möglichkeiten und dem Behandlungsspektrum, das die Zahnmedizin heutzutage
bietet.
Nachfolgend ein "ABC der Nichtkassenleistungen". Diese
Leistungen werden also nicht als ausschließlich ausreichend,
wirtschaftlich und zweckmäßig erachtet, weil sie besser sind als eine
Standardversorgung:
(Anm.: Die Kassenleistungen sind fett hervorgehoben
– also leider nur A und Z, jedoch nicht A bis Z)
- Amalgam-Füllung
- Bleichen der Zähne (bei dunklen Zähnen, z. B. nach
Wurzelbehandlung)
- Composit-Restauration (z. B. Kunststoffüllungen im
Seitenzahnbereich)
- Dentin-Bonding (Spezielle Klebe-Technik zur Stabilisierung eines
Zahnes)
- Endometrie (Elektronische, computer-gestützte
Wurzelkanal-Längenbestimmung)
- Funktionsanalyse (funktionsverbessernde Maßnahme zur sicheren
Kauflächen-Gestaltung)
- Guided-Tissue-Regeneration (wiederherstellende
Zahnfleischbehandlung)
- Homöopathie (als Teil der ganzheitlichen Zahnheilkunde)
- Implantologie (Einsetzen von künstlichen Zähnen in den
Kieferknochen)
- Jig-Bissregistrierung (um die Kauflächen der Zähne auf die
Kiefergelenke abzustimmen)
- Keramik-Inlay (keramische, laborgefertigte Füllungen)
- Langzeitprovisorien, metallarmiert (sie sehen häufig besser aus als
die echten Zähne)
- Maryland-Brücken (Klebebrücken zur Schonung gesunder
Nachbarzähne)
- Neuromuskuläre Diagnostik (Der Mund besteht aus mehrals nur den
Zähnen)
- Onlay-Technik (Belastungsschutz von Zähnen ohne sichtbare goldene
Schneidekante)
- Parodontal-Prophylaxe (Nur so bleiben Zähne und Zahnfleisch gesund)
- Quecksilber-Detoxifikation (Entgiftung des Körpers von Quecksilber,
das u.a. in Amalgam enthalten ist)
- Radio-Visiographie (reduzierte Röntgenstrahlenbelastung)
- Speicheldiagnostik
- Transdentale Fixation (Stabilisierung eines stark gelockerten
Zahnes)
- Ultralight-Kronen (Kronen mit besseren kosmetischen Möglichkeiten)
- Veneers (Keramikschalen, zahnschonend)
- Widman-Flap (Operationsmethode tiefer Zahnfleisch- und
Knochentaschen)
- Xmal motivieren
- YAG-Lasertherapie
- Zahn-Extraktion
(In Anlehnung an "Landesverband Freier Zahnarzt
Schleswig-Holstein")
Das Gesundheitsstrukturgesetz von 1993 (GSG 93)
und seine verschiedenen Änderungen und Ergänzungen im Laufe der Jahre
Veränderungen für den Zahnarzt: Die Garantieleistung
Für die Zahnärzte hat sich mit dem Gesundheitsstrukturgesetz aus dem
Jahr 1993 (GSG 93) einiges verändert. Um nur einen der wesentlichen
Punkte anzusprechen: auf eine Vielzahl unserer Leistungen müssen wir
gegenüber der Krankenkasse eine Garantie von 2 Jahren leisten. Setzen wir
eine der Erkrankung angemessene Behandlung voraus, ist dies in der Regel
auch kein Problem. Wissenschaftliche Arbeiten zeigen, dass u.a.
Füllungen, Kronen und Brücken für ein Mehrfaches dieser
Gewährleistungsfrist von zwei Jahren helfen können, Ihre Gesundheit und
somit auch Ihr Wohlbefinden zu erhalten, aber nur unter der Voraussetzung,
dass
- das richtige Material zur richtigen Zeit
- den richtigen Zahn auf einem gesunden "Fundament"
(Zahnfleisch) versorgt und
- dies auch vom Patienten entsprechend gepflegt wird
Folgen für den Patienten
Da die Krankenkassen aber aus verständlichen finanziellen Gründen
die Erstattung der Behandlungskosten laut Gesetz auf das
"Ausreichende, Wirtschaftliche, Zweckmäßige und Notwendige"
(Zitat) beschränken müssen, kann es sein, dass wir für Ihren speziellen
Fall eine andere, von Universitäten erfolgreich erprobte Therapie für
empfehlenswert, eventuell sogar notwendig halten, auch wenn dies im
Einzelfall den gesetzlich definierten Rahmen übersteigen mag, so dass ein
finanzieller Eigenanteil für Sie verbleibt, den Ihre gesetzliche
Krankenkasse nicht übernimmt. Üblicherweise gehen wir jedoch davon aus,
daß wir Ihnen - bei entsprechender Mitarbeit Ihrerseits - den Erfolg
einer von uns durchgeführten Behandlung auch für mehr als nur zwei Jahre
zusichern könnten (Eine "Garantie" für unsere Behandlungen zu
gewähren ist uns jedoch aus kammerrechtlichen Gründen untersagt.)
Der weitaus größte Teil der zahnärztlichen Leistungen ist
selbstverständlich auch mit dem GSG 93 (und seinen verschiedenen
gesetzlichen Änderungen bzw. Ergänzungen in den darauffolgenden Jahren)
vereinbar. In den Fällen, in denen wir jedoch begründeten Zweifel haben,
den Behandlungserfolg nicht einmal für zwei Jahre garantieren zu können
(und wir erklären Ihnen im Einzelfall auch gerne warum - fragen Sie
uns!), gibt es nur zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1:
Wir behandeln Sie auf Ihren Wunsch ausschließlich nach Kassenrichtlinien,
d. h. im Rahmen der von den Krankenkassen bewilligten Leistungen, dies
bedeutet nicht mehr als "ausreichend, wirtschaftlich, zweckmäßig
und notwendig", um Ihr Krankheitsleiden zu lindern bzw. um
Ihre Gesundheit wiederherzustellen (nicht Ihr Wohlbefinden, wie
dies gesetzlich definiert wurde). Dies bedeutet u.a.:
- Amalgam-Füllungen, trotz des sehr hohen Quecksilber-Anteils
- Kronen, die nur nach vorn weiß (d.h. verblendet) sind, der Rest ist
sichtbar graues Metall
- Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen) mit teils sichtbaren
Metallklammern
O D E R
Möglichkeit 2:
Sie entscheiden sich bei der Versorgung eventuell dieses einen
"Problemzahnes" für eine solidere und nach unseren Erfahrungen
damit auch haltbarere Lösung, die dann jedoch von Ihrer Krankenkasse nur
teilweise bezuschusst wird und daher eine zusätzliche Privatleistung
darstellt (also eventuell nur diesen einen "Problemzahn"
betreffend).
Bedenken Sie hierbei aber, dass z.B. die Füllung
- eines stark zerstörten Backenzahnes mit Amalgam oder
- eines Frontzahnes mit Kunststoff
nicht nur Kaubelastungen, sondern auch eventuell nächtlichem Knirschen
oder vielleicht auch einmal einem Hühnerknochen standhalten muss. Das
wiederholte Füllen eines Zahnes kann daher durchaus auch eine Gefahr für
den betreffenden Zahn bedeuten. Wenn nämlich eine Zahnwand nicht mehr der
Kaubelastung standhalten sollte, so bricht diese sehr häufig auf Höhe
(oder sogar unterhalb) des Zahnfleischrandes ab, was bedeuten kann, dass
man diesen Zahn im günstigsten Fall nur noch durch eine aufwendige
Wurzelkanalbehandlung und chirurgische Kronenverlängerung erhalten kann.
Gelegentlich muss man einen solchen Zahn jedoch ziehen. Die entstandende
Lücke muss dann durch eine Brücke geschlossen werden. Dies bedeutet
dann, dass die beiden angrenzenden Nachbarzähne dann zusätzlich für
Kronen ringsrum sehr stark beschliffen werden müssen. Daher können die
rechtzeitige "Überkronung des Einzelzahnes" oder
"adhäsive Rekonstruktion", die den Zahn ebenso stabilisieren
(Kosten je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zw. 150 und 250 Euro),
häufig die schonendere und sichere Alternative zur erneuten
"einfachen Füllung" sein.
Wir glauben, dass dies für alle drei Partner
- für Sie als Patient,
- uns als Zahnärzte sowie
- die Krankenkassen als Kostenträger
eine faire Lösung darstellt, denn durch die Gewährleistungsfrist wird
die Zahnmedizin als einziger Bereich der Medizin in eine Sonderposition
ohnegleichen gestellt. Können Sie sich einen Chirurgen vorstellen, der
bereit wäre, eine Garantie auf den Heilungserfolg eines Beinbruchs zu
geben,
- egal, ob der Patient 20 oder 70 Jahre ist
- egal, ob er vorwiegend Schreibtischarbeit leistet oder
Hochleistungssport betreibt
- egal, ob er auch an den Erhalt seiner Gesundheit denkt oder nach dem
Motto lebt: "die Krankenkasse wird schon zahlen"
Weder die Krankenkassen noch wir als Ihre Zahnärzte können es! Aber
wir können versuchen, nach unseren und wissenschaftlichen Erfahrungen
angemessen zu behandeln. Unter diesen Voraussetzungen sollten unsere
Behandlungsergebnisse auch weit länger halten, als dies vom Gesetzgeber
mit lediglich 2 Jahren gefordert wird - aber Sie als Patient müssen
mitarbeiten, nicht zuletzt im Bereich der Prophylaxe! |